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Der Ausdruck Altersdiskriminierung bezeichnet eine soziale und ökonomische Benachteiligung von Einzelpersonen oder von Personengruppen aufgrund ihres Lebensalters. Den Betroffenen würde es erschwert, in angemessener Weise am Arbeitsleben und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können.
In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist ein Verbot von Altersdiskriminierung enthalten.
Das Grundgesetz Deutschlands kennt kein ausdrückliches Diskriminierungsverbot wegen des Alters. Jedoch wird im allgemeinen Gleichheitssatz des Artikels 3, Absatz 1, generell die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz als Grundrecht festgeschrieben.
Darüber hinaus verlangt, im Sinne einer Umsetzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, eine EG-Rahmenrichtlinie von den Mitgliedsstaaten unter anderem die Umsetzung des Verbots der Altersdiskriminierung durch Anpassung der nationalen Gesetze bis spätestens zum 2. Dezember 2006. In Deutschland wurde zu diesem Zweck auf den 18. August 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz in Kraft gesetzt.
Benachteiligungen aufgrund des Alters sind somit im Anwendungsbereich dieses Erlasses ausdrücklich nicht mehr zulässig.
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